Satzung des SV Grün Weiß Todenbüttel von 1920 e.V.
Inhalt
A.
Name und
Sitz §
1
B.
Zweck §
2
C.
Mittel zum
Zweck §
3
D.
Verwaltung
und Leitung §§
4-18
E.
Erwerb und
Verlust der Mitgliedschaft §§
19-27
F.
Pflichten
der Mitglieder §
28
G.
Rechte der
Mitglieder §
29
H.
Einnahmen
des Vereins §
30
I.
Allgemeine
Bestimmungen §§
31-32
§ 1 Name und Sitz
Der im Jahre1920 in
Todenbüttel gegründete Sportverein führt den Namen „Sportverein Grün-Weiß
Todenbüttel von 1920 e.V.“. Er ist Mitglied des Landessportverbandes
Schleswig-Holstein, des Kreissportverbandes Rendsburg-Eckernförde und der
einzelnen Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des
„ Deutschen Sportbundes“. Die Vereinsfarben sind Grün-Weiß. Der Verein hat seinen
Sitz in Todenbüttel. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rendsburg
eingetragen.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Pflege und Förderung der
Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateursports sowie die freiwillige
Übernahme von Aufgaben der freien Jugendhilfe. Der Verein steht auf
demokratischer Grundlage, ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch nicht
gebunden. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Mittel zum Zweck
Zur Erfüllung dieser
Aufgaben dienen: planmäßige Übungsstunden, Wettkampf und Lehrtätigkeit, sowie
Verteilung von Fach- und Anschauungsmaterial. Betätigung im Bereich der
Jugendhilfe (Jugendpflege), Schaffung von Übungsstätten, die der Gesundheit und
der sportlichen und geistigen Ertüchtigung dienen.
§ 4 Verwaltung und Leitung
Oberstes Organ ist
die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt unter gleichzeitiger
Bekanntmachung der Tagesordnung durch den Vorstand durch Aushang in den
Aushängekästen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung
muss eine Frist von vierzehn Tagen liegen.
§ 5
Entscheidungen in
Versammlungen und Sitzungen der Abteilungen und des Vereins werden mit
Stimmenmehrheit getroffen. Stimmengleichheit ist Ablehnung. Beschlüsse zu
Satzungsänderungen können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen
Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
gefasst werden. Satzungsänderungen können nur erfolgen, wenn Zweidrittel der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen. Die §§ 2, 3
und 30 können nur mit Neunzehntel Mehrheit geändert werden.
§6
Versammlungen und
Sitzungen, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurden, sind ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihnen kann nur über
Anträge abgestimmt werden, die mindestens sieben Tage vorher dem Vorstand
schriftlich vorgelegen haben. In besonders dringenden Fällen kann nach Ablauf
dieser Frist ein Antrag dem Vorstand ¼ Stunde vor Versammlungsbeginn vorgelegt
werden, der über die Annahme mit Zweidrittel-Mehrheit entscheidet.. Über Anträge muss geheim Abgestimmt werden, falls die
Mehrheit der Versammlung es wünscht.. In allen
Versammlungen des Vereins und seinen Sitzungen sind der Verlauf und die
gefassten Beschlüsse in einfacher Ausfertigung zu protokollieren. In Versammlungen
und Sitzungen der Abteilungen wird das Protokoll in dreifacher Ausfertigung
hergestellt: für den Vereinsvorsitzenden, den Abteilungsvorsitzenden und den
Protokollführer. Protokolle werden durch den 1. Vorsitzenden und den
Protokollführer unterzeichnet.. Sie werden in der
folgenden Versammlung zur Genehmigung verlesen.
§7
Die
Jahreshauptversammlung findet alljährlich im ersten Quartal des Jahres statt.
Vorausgegangen sind, falls es die Größenordnungen zulassen, die
Jahreshauptversammlungen der Abteilungen und die Jugendversammlung. Regelmäßige
Gegenstände der Beratungen sind:
a)
Entgegennahme
der Jahresberichte von Verein und Abteilungen des Kassenprüfungsberichtes,
Entlastung des Vorstandes.
b)
Wahl des
Vorstandes und der Kassenprüfer, sowie die Bekanntgabe der Abteilungsvorstände.
c)
Beschlussfassung
über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und
Aufnahmegebühren.
§ 8
Außerordentliche
Versammlungen müssen auf Wunsch von mindestens Einviertel der stimmberechtigten
Mitglieder, die dieses schriftlich beantragt haben, innerhalb einer Frist von
elf Tagen durchgeführt werden. Für die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder
ist die Feststellung zum 11. Januar eines jeden Jahres maßgebend.
§ 9
Mitgliederversammlungen
können je nach Bedarf vom Vorstand, soweit dies im Vereinsinteresse liegt,
durchgeführt werden.
§ 10
Die Vorstandsaufgaben
werden vorgenommen:
a)
vom
geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassenwart
Protokollführer
b)
vom
erweiterten Vorstand, bestehend aus den unter a) genannten Mitgliedern, ferner.:
Vereinssportwart
Jugendwart (wird von den Mitgliedern des Vereins im Alter von 10 – 17 Jahren
gewählt).
3 Beisitzer
Und den Abteilungsleitern
der im Verein bestehenden Abteilungen bzw. deren Stellvertretern. In den
Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Eine Erweiterung des Vorstandes unter Hinzunahme
noch nicht genannter Positionen behält dieser sich vor.
Die Wahl des
geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes- mit Ausnahme der
Abteilungsleiter- erfolgt für zwei Jahre. Bei der ersten Wahl werden der erste
Vorsitzende, der Kassenwart, der Sportwart und zwei Beisitzer gewählt. Im nächsten
Jahr werden die anderen Vorstandsmitglieder gewählt.
§ 11
Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten oder durch
einen von ihm Bevollmächtigten. Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26
BGB. Der 1. Vorsitzende ist bevollmächtigt, Anmeldungen und Mitteilungen zum
Vereinsregister vorzunehmen und alle Rechtsmittel einzulegen.
§ 12
Dem
geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist
er zuständig für:
a)
die
Bewilligung von Ausgaben bis zu einer Höhe von 1.000,-- Euro,
b)
die
Durchführung der Beschlüsse aus Versammlungen und Sitzungen,
c)
alle
Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.
§ 13
Beschlüsse, die
Geldausgaben des Vereins über 1.000,-- Euro bedingen, bedürfen der Zustimmung
des erweiterten Vorstandes. Verfügen die Abteilungen über eigene Gelder aus
Veranstaltungen, so können sie zur Aufrechterhaltung des Sportverkehrs Ausgaben
im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Satzung tätigen. Verpflichtungen, die über die
Höhe des zur Verfügung stehenden Geldes gehen, dürfen nur mit Zustimmung des
erweiterten Vorstandes gemäß § 11b eingegangen werden.
§ 14
Der 1. Vorsitzende
beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die der Mitgliederversammlungen,
darf aber auch ein Vorstandsmitglied damit beauftragen. Er beruft
Vorstandssitzungen ein, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert, oder ein
Mitglied des Vorstandes im Sinne der §§ 10a und 10b dieses schriftlich
beantragt. Der Vorstand hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse
und Abteilungen. Er ist berechtigt, sein Stimmrecht in besonderen Fällen einem
von ihm beauftragten Vertreter zu übertragen.
Der 2. Vorsitzende
hat die Aufgabe, den 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit zu vertreten und
ihn sonst in der Vereinsarbeit zu unterstützen. Ihm obliegt die Übernahme der
Vereinsgeschäfte beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden mit dessen Befugnissen
und die Einberufung einer Vereinsversammlung innerhalb eines Monats zwecks
Neuwahl eines 1. Vorsitzenden.
§ 15
Der Kassenwart trägt
die Verantwortung für die Kassengeschäfte des Vereins. Auszahlungsanordnungen
bedürfen der Abzeichnung des 1. Vorsitzenden und eines Mitgliedes des
geschäftsführenden Vorstandes nach §§ 10a und 12a. Der Kassenwart hat dem
geschäftsführenden Vorstand jederzeit Einblick in die finanzielle Lage zu
gewähren.
§ 16
Der Schriftwart hat
die Aufgabe der Führung der Sitzungs- und Versammlungsprotokolle. Ihm obliegt
weiterhin die Erledigung des Schriftverkehrs, der sich aus der Vereinsarbeit
ergibt.
§ 17
Den übrigen
Mitgliedern des Vorstandes und den Abteilungsvorständen obliegt die Erfüllung
der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
§ 18
Die Prüfung der
Vereins- und Abteilungskassen wird in regelmäßigen Abständen durch 2 (3)
Kassenprüfer getätigt. Jederzeit haben die Kassenwarte den Prüfern Einblick in
die Kassenbücher zu gestatten. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, bei
Unregelmäßigkeiten dem Vorsitzenden schriftlich Bericht zu erstatten. Kassenprüfer
werden in der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt, jährlich scheidet
ein Kassenprüfer aus, und aus der Mitgliedschaft wird ein neuer Kassenprüfer
gewählt. Es ist gestattet, dass bei den Prüfungen Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
§ 19 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins
kann jede männliche und weibliche Person werden.
§ 20
Entfällt
§ 21
Wer die
Mitgliedschaft in dem für diese Satzung zutreffenden Verein erwerben will, muss
dies lediglich durch schriftliche Willenserklärung auf einem eigens hiefür
vorbereiteten Formular tätigen, das an den Vorstand weiter geleitet werden
muss. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als
Zustimmung hierzu unerlässlich.
Über die Aufnahme
entscheidet der erweiterte Vorstand nach § 10b. Er ist nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung bekannt zu geben. Mit der
Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und
den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB. Ausschlüsse von
Mitgliedern können nur in einer erweiterten Vorstandssitzung nach Anhören des
Antragstellers und des Mitgliedes getätigt werden (siehe § 23).
§ 22
Beim Eintritt in den
Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben, die jeweils von der
Jahreshauptversammlung festgelegt wird. (siehe § 23)
§ 23
Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Beitragspflichten dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des
Kalenderhalbjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich vier
Wochen vor dem 30.06. oder 31.12. des Kalenderjahres an den Vorstand zu
richten. Die Austrittserklärung wird erst mit Zugang wirksam.
Hat ein ehemaliges
Mitglied Vereinseigentum (Sportgeräte, Sportkleidung usw.) in Verwahr, so ist
dieses Material im Vereinslokal einem Vorstandsmitglied auszuhändigen. Ein
Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom erweiterten Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden.:
a)
wegen
Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von
Anordnungen der Vereinsleitung,
b)
wegen
Nichtzahlung von zwölf rückständigen Monatsbeiträgen trotz Aufforderung,
c)
wegen eines
Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und wegen unsportliche Verhaltens,
d)
wegen
unehrenhafter Handlungen.
§ 24
Der monatliche
Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr werden alljährlich von der
Jahreshauptversammlung im voraus bestimmt. Auch kann
jede Versammlung des Vereins im Bedarfsfalle die Erhebung einer Umlage mit
einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 25
In Versammlungen und
bei Wahlen zum Vorstand haben Mitglieder Stimmrecht, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben.
§ 26
Personen, die sich um
die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von
zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber
von der Beitragspflicht und Zahlung von Eintrittsgeldern bei Veranstaltungen
des Vereins und der Abteilungen befreit.
§ 27
Vereinsmitglieder,
die sich im aktiven Sportbetrieb oder in der Vereinsarbeit verdient gemacht
haben, können auf Beschluss des Vorstandes geehrt werden:
a)
für
10-jährige praktische Vereinsarbeit oder besonders auszeichnungswürdige
Verdiente mit einer Ehrenurkunde,
b)
nach
25-jähriger praktischer Vereinsarbeit mit der silbernen Vereinsehrennadel,
c)
nach 40-jähriger praktischer Vereinsarbeit mit
der goldenen Vereinsehrennadel.
Vorzeitige Ehrungen
von aktiven Vereinsmitgliedern als die unter a, b und c angegeben, behält sich
der Vorstand vor.
§ 28 Pflichten der Mitglieder
Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des
Vereins.
Zahlung der
Vereinsbeiträge. Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzungen und Beschlüsse.
§ 29 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben
Anteil an allen durch die Satzung gewährleisteten Leistungen und Rechten des
Vereins:
a)
Stimmrecht
nach § 25,
b)
Benutzung
der sportlichen Übungsgeräte und –stätten,
c)
Wahrung und
Förderung der persönlichen sportlichen Interessen.
§ 30 Einnahmen des Vereins
Die Einnahmen des
Vereins bestehen aus:
Den Beiträgen der
Mitglieder,
den Aufnahmegebühren
neuer Mitglieder,
den Einnahmen aus
Spielen und Veranstaltungen,
sonstigen Einnahmen.
Den Abteilungen kann
zur Auflage gemacht werden, durch Einkünfte aus Veranstaltungen, Spenden usw.
die zur Aufrechterhaltung ihres Sportbetriebes erforderlichen finanziellen
Mittel selbst zu schaffen.
§ 31 Allgemeine Bestimmungen
Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine neunzehntel Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die
Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Die Versammlung hat auch über die
Verwendung des im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens zu
beschließen, mit der Maßgabe, dass das vorhandene Vereinsvermögen zunächst für
die Deckung der eventuell vorhandenen Schulden verwandt wird, die aus dem
Vereinsbetrieb oder aus Verträgen mit dritten Personen entstanden sind. Das
übrige verbleibende Vermögen an Geld und Geräten darf nur der Gemeinde
Todenbüttel zum Zwecke der Jugendpflege überwiesen werden.
§ 32
Diese Vereinssatzung
des Sportvereins „Grün-Weiß Todenbüttel“ von 1920 tritt am 20.11.2001 in Kraft
und ersetzt alle bisherigen Satzungen. Alle nebenher getroffenen Vereinbarungen
verlieren hiermit ihre Gültigkeit.